Schützenverein Ohrte e.V.
seit 1905

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Schützenverein Ohrte e.V..Der Sitz des Vereins ist Bippen, Ortsteil Ohrte. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bersenbrück eingetragen.

  

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar –gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (Schießsport), Erhaltung des überlieferten Brauchtums sowie Pflege der Kameradschaft.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Über die Zulassung zur Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit,

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluß oder durch den Tod des Mitglieds.

Der Ausschluß kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder Bestrebungen des Vereins gröblich verstößt oder sich eines unehrenhaften Lebenswandels schuldig macht oder den Vereinsbeitrag trotz Aufforderung nicht bezahlt.

  

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§ 5 Beitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird alljährlich von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt. Für die Hebung des Beitrages ist der Kassierer verantwortlich.


 § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen: 

  1. dem Präsidenten
  2. stellvertretenden Präsidenten
  3. dem 1. Kommandeur
  4. dem 2. Kommandeur
  5. dem Schriftführer
  6. dem stellvertretenden Schriftführer
  7. dem Kassenwart
  8. dem stellvertretenden Kassenwart
  9. der Frauenbeauftragten
  10. der stellvertretenden Frauenbeauftragten
  11. dem Schießwart
  12. den stellvertretenden Schießwarten

 

Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Es scheiden jährlich jeweils 5 Vorstandsmitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand hat Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und die Veranstaltungen des Vereins vorzubereiten und zu leiten.

Die Mitgliederversammlung beschließt als höchstes Organ in allen Vereinsangelegenheiten.

 

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand, im sinne des § 26 BGB, vertritt den Verein durch seinen Vorsitzenden (Präsidenten) gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorsitzende wird vertreten durch den 2. Vorsitzenden.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden des Vereins schriftlich durch eine Mitteilung an die Vereinsmitglieder, oder durch die Tagespresse, einberufen.

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung) oder zusätzlich auf Beschluß des Vorstandes, der wenn 30% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag bei dem Vorsitzenden eingereicht haben.

Bei den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenden Mitglieder erforderlich.

Übe die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

 

§ 9 Schützenfest

Entsprechend dem Zweck des Vereins findet jährlich ein Schützenfest statt. Alljährlich wird die Ehre eines Schützenkönigs ausgeschossen. Darüber, wer zum Königsschuß berechtigt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins setzt den Beschluß einer Mitgliederversammlung voraus, die lediglich zu diesem Zweck einberufen wird. Hierbei müssen wenigstens 75% der Mitglieder vertreten sein und 75% der Erschienenen zustimmen.

Der Vorsitzende hat eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufen, wenn wenigstens 50% der Mitglieder einen solchen Antrag schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins einreichen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bippen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.